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Nießbrauchsverzicht an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Steuerbefreiung für Landwirtschaftsvermögen

Landwirtschaftliches Vermögen genießt wie Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besondere Steuervergünstigungen. Da ist zum einen der Verschonungsabschlag, der 85 % des Betriebsvermögens von der Besteuerung freistellt. Für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil (15 %-Anteil) gibt es darüber hinaus den gleitenden Abzugsbetrag von € 150.000 (§§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Im Ergebnis bleiben Landwirtschaftsbetriebe mit einem Gesamtwert von € 1 Mio. zur Gänze steuerfrei.

Betriebsübertragung und späterer Nießbrauchsverzicht

Vielfach werden Landwirtschaftsflächen unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. In der Folgezeit kommt es vielfach zu einer Aufgabe der Bewirtschaftung durch die Schenkerin bzw. den Schenker. Dieser verzichtet dann auf sein Nießbrauchsrecht, was im Regelfall Schenkungsteuer auslöst. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein (Urt. v. 31.3.2025 – 3 K 28/24) gelten die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nicht für den durch einen Nießbrauchsverzicht ausgelösten steuerpflichtigen Erwerb. Dies gilt selbst dann, wenn der Nießbrauchsverzicht in Verbindung mit steuerbegünstigtem Betriebsvermögen steht.

Urteilsbegründung

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Nießbrauch, respektive der entsprechende Nießbrauchsverzicht im Betrieb der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers „kein Wirtschaftsgut des Wirtschaftsteils im Sinne des Bewertungsgesetzes-BewG“ mehr. Ein Nießbrauchsverzicht stellt somit selbst kein landwirtschaftliches Vermögen dar und ist bei vorzeitiger Aufgabe auch nicht steuerbegünstigt. Die Schenkungsteuer bemisst sich hier nach den allgemeinen Regelungen für freigebige Zuwendungen.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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