Landwirtschaftsbetriebe werden vielfach unter Bestellung eines sogenannten Altenteils für die Übergeberin bzw. den Übergeber sowie deren Ehegatten oder nahen Familienangehörigen auf Lebenszeit des Längerlebenden übertragen. Das Altenteil umfasst eine dingliche Sicherung in Form grundbuchrechtlich abgesicherter Wohnungsrechte sowie eine schuldrechtliche Verpflichtung des Übernehmers in Form der Leistung eines Baraltenteils. Beide Komponenten sind stets zu einer Einheit verbunden.
Freigebige Zuwendung
Vielfach sehen die Finanzämter in der Gewährung eines Altenteils zugunsten der Ehegattin bzw. des Ehegatten der Altlandwirtin bzw. des Altlandwirts und Übergebers eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Übergebers an seinen Ehegatten. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht jedoch voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt. In subjektiver Hinsicht muss der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit gegeben sein.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster sah in der Einräumung des Altenteils für den Ehegatten keine steuerpflichtige freigebige Zuwendung (Urt v. 18.9.2025 3 K 459/24 Erb). So fehlt es schon am Vorliegen des objektiven Tatbestandes.
Ein dem anderen Ehegatten eingeräumtes Wohnrecht dient regelmäßig dazu, den Status quo der ehelichen Lebensgemeinschaft fortzuführen. Die Ehefrau kann hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über das Wohnrecht frei verfügen. Dies gilt auch für den Baraltenteil. Hier erlangt der andere Ehegatte regelmäßig eine Gesamtgläubigerstellung an dem Anspruch auf Geldzahlung. Auch hier kann der andere Ehegatte nicht tatsächlich und rechtlich frei über den Zahlungsanspruch verfügen.
Stand: 26. Mai 2026
Erscheinungsdatum:
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